Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein; im Folgenden die „Gesellschaft“ genannt,  führt den Namen "Deutsche Tschechow-Gesellschaft e.V."
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Badenweiler.
  3. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Müllheim mit dem Zusatz e. V. eingetragen werden und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2  Ziel und Zweck der Gesellschaft sind:

  1. Die Förderung und Pflege des kulturellen und literarischen Erbes des russischen Schriftstellers und Dramatikers der Weltliteratur, des Arztes Anton Pawlowitsch Tschechow, wie der regionalen, nationalen und internationalen Rezeption von Person, Werk und Wirkung dieses Autors.
  2. Die Förderung, Koordination und Kooperation hinsichtlich der Beziehungen mit deutschen und internationalen Institutionen aus den Bereichen von Literatur, Medien, Wissenschaft, Theater, Museumskultur und Bildung sowie der Austausch von Informationen.
  3. Die Gesellschaft erstrebt die Förderung von kulturellem Zusammenleben und Begegnungen über nationale und politische Grenzen hinweg, dem Abbau von nationalen Vorurteilen und des kulturellen Austauschs auf der Basis von gegenseitigem  Verständnis im humanen unideologischen Geiste Anton Tschechows.

4. Insbesondere werden die Ziele der Gesellschaft verwirklicht durch:

  • Die Anregung, Planung, Koordination und Durchführung von Vorträgen, Lesungen, Symposien, Theateraufführungen, Ausstellungen, Konzerten,  Informations- und Studienreisen im Rahmen der Werkrezeption Tschechows sowie der deutschen und internationalen Literatur
  • Die Förderung und weltweite Kooperation mit Universitäten, Forschungsinstituten, Museen, Gedenkstätten,  Archiven und Medien
  • Der Zusammenarbeit mit  Literaturverbänden, Theatern, Schauspielern, Künstlern,. Verlagen  und Wissenschaftlern
  • Der Anregung, Förderung und Realisierung von Publikationen und allen Formen kulturell-literarischer Öffentlichkeitsarbeit
  • Der Förderung, Entwicklung und Pflege der Kulturpartnerschaft mit Taganrog, dem Kulturministerium des Gebietes Rostow-am-Don und anderen kulturellen Institutionen der Russischen Föderation
  • Die Förderung, Pflege und Entwicklung des Literarischen Museums „Tschechow-Salon“, der Literaturarchive des Heilbades Badenweiler und seiner kulturhistorischen Gedenkstätten
  • Der Förderung literarischer und persönlicher Kontakte mit Jugendlichen, Schülern und Studierenden, insbesondere hinsichtlich des Werkes von A. Tschechow
  • Information der politischen bzw. diplomatischen Vertretungen der Tschechow betreffenden Länder über die Gesellschaftsaktivitäten sowie Kooperationen
  • Einbindung von Wirtschaft und Politik in die Projekte der Gedenkkultur und Literaturpflege

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist auch Förderverein im Sinne des § 58, Nr. 1 AO, der seine Mittel zur Förderung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Einrichtungen verwendet. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be­günstigt werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Gemeinde Badenweiler, die es unmittelbar und ausschließlich  für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§4  Mitgliedschaft, Voraussetzungen, Pflichten, Rechte

  1. Mitglied der Gesellschaft  können juristisch Personen, Verbände, Kollektive und natürliche Personen sein.
  2. Gründungsmitglieder sind die Personen, welche die Gründungssatzung der Gesellschaft beschließen und unterschreiben.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle anschließend der Gesellschaft beigetretenen Mitglieder. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die auf Vorschlag des Vorstands mit diesem Titel ausgezeichnet werden für:
    a)  ihre besonderen Leistungen im Dienste der Gesellschaft,
    b)  besondere Verdienste um die Tschechow-Rezeption oder
    c) besondere Verdienste um das literarische oder kulturelle Leben.
  5. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen.
  6. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele und Zwecke der Gesellschaft nach Maßgabe zu fördern und zu unterstützen.
  7. Sie haben die Pflicht, die jährlichen Beitragsgebühren zu errichten, soweit sie nicht  von der Zahlung befreit sind.
  8. Die Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht für die Gremien der Gesellschaft. Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus der Gesellschaft oder eigenem Austritt.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegen­über dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäfts­jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahl­ung im Rückstand ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)  festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Jahresbeiträgen befreit.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7  Organe der Gesellschaft

Organe der  Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  2. der Vorstand
  3. das Kuratorium

§ 8  Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft und nimmt im Besonderen folgende Aufgaben wahr:

  1. Beratung und Beschließung von grundsätzlichen Maßnahmen zur Realisierung von Zielen und Zwecken der Gesellschaft
  2. Erteilung von Weisungen an den Vorstand,  Wahl und Entlastung des Vorstands,  Wahl des Kuratoriums
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und  Aufstellung oder Billigung der Wirtschaftspläne der Gesellschaft
  4. Entscheidung über Ausschlussverfahren von Mitgliedern
  5. Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft.
  6. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Die schriftliche Einberufung muss bei den Mitgliedern mindestens zwei Kalenderwochen vor der Sitzung eingegangen sein.
  7. Die ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  8. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit das Gesetz nicht anderes vorschreibt.
  9. Satzungsänderungen benötigen eine 2/3 Mehrheit.
  10. Anträge der Mitglieder sind mindestens eine Kalenderwoche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist schriftlich Protokoll zu führen. Es muss die Namen der Anwesenden und die Beschlüsse im Wortlaut enthalten sowie vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben sein.
  11. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9  Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter,  Schatzmeister, einem Schriftführer.
  2. Die Geschäftsführung erfolgt über die Institutionen der Gemeinde Badenweiler.
  3. Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich bis zu fünf Beisitzer. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, sind auch sie geheim zu wählen.
  4. Der Vorstand bereitet  die Einberufung der Mitgliederversammlung vor, führt die Tagesgeschäfte, plant und organisiert die Projekte und deren Finanzierung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  6. Die Beisitzer nehmen jeweils besondere Projektaufgaben wahr  und/oder unterstützen den geschäftsführenden Vorstand.
  7. Der Vorstand wird von der Mitglieder­versammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Gesellschaft gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen.
  9. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzen­den, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden.
  10. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei  Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind. Bei den Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  11. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmt und die Zusammenkunft der Vorstandsmitglieder zu schwierig ist.
  12. Der Vorstand schlägt  der Hauptversammlung die Ehrenmitglieder vor.
  13. Bei Bedarf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 10 Das Kuratorium

  1. Da Kuratorium wird zeitlich parallel zum Vorstand für jeweils drei Jahre gewählt, seine Mitglieder  werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Es setzt sich vor allem zusammen aus: Vertretern der internationalen Literatur-, Kultur- und Geistesgeschichte, sowie aus den Bereichen der Politik, der Wirtschaft, den Konfessionen, den Medien sowie dem Museums- und Archivwesen.
  3. Es besitzt beratende, unterstützende und fördernde Funktion in allen Geschäftsbereichen der Gesellschaft.
  4. Das Kuratorium kann auf  Weisung durch den Vorstand auch kommissarisch handelnde Funktionen ausüben.
  5. Das Kuratorium wird durch den vom Vorstand benannten Ehrenpräsidenten sowie bis zu zwei weiteren Stv. Ehrenpräsidenten vertreten.
  6. Den Mitgliedern des Kuratoriums kann vom Vorstand der Mitgliedsbeitrag erlassen werden.

§ 11  Auflösung der Gesellschaft

  1. Die Auflösung der Gesellschaft  kann nur in einer Mitglieder­versammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abge­gebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der  Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Badenweiler. Dabei ist § 3 Nr. 3 zu beachten.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12  Gerichtsstand 

Der Gerichtsstand  ist Müllheim i. Br.

§13 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland (BGB).

§ 14  Fremdsprachliche Versionen der Satzung

Von der Satzung ist eine deutsche und eine russische Fassung herzustellen. Aufgrund des deutschen Vereinsrechts ist die deutschsprachige Fassung die maßgebliche.

§ 15  Beginn der Wirksamkeit

Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft (angenommen: Badenweiler, 16. Juli 2009).

Eingetragen beim Amtsgericht Müllheim unter: VR-479.

Satzung auf Französisch

Satzung französisch.pdf 105,58 kB

Satzung auf Russisch

Satzung russisch.pdf 252,93 kB